
Energiepreisbremsen 2023
Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) & Strompreisbremsengesetz (StromPBG)
Mit den Gesetzen zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – EWPBG) sowie zur Einführung einer Strompreisbremse (Strompreisbremsengesetz – StromPBG) hat der Gesetzgeber nunmehr auch die 2. Stufe zur Entlastung von Strom-, Erdgas- und Wärmekunden umgesetzt. Mit diesen Gesetzen sollen Verbraucher mindestens bis Ende 2023 kontinuierlich von hohen Energiepreisen entlastet werden. Die Preise für Erdgas liegen teilweise unterhalb der Referenzpreise, so dass dafür keine Erdgasbremse notwendig ist.
Mehr Informationen finden Sie hier:
Information zum Strompreisbremsengesetz bei Strom-Lieferungen (StromPBG)
Information zum Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz bei Erdgas-Lieferungen (EWPBG)
Information zum Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz bei Wärme-Lieferungen (EWPBG)
Selbsterklärung für Unternehmen
Gemäß der Energiepreisbremsen haben Letztverbraucher grundsätzlich einen Anspruch auf Entlastung. Soweit es sich um Unternehmen im Sinne der Energiepreisgesetze handelt, gibt es allerdings eine Vielzahl von Regelungen, die die mögliche Höhe der Entlastungen beschränken können und den Entlastungsempfänger Pflichten auferlegen: Unternehmen, deren Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahmestellen zusammengenommen 150.000 Euro/Monat überschreiten werden, haben dazu ist eine Selbsterklärung bis zum 31. März 2023 dem Lieferanten zu übermitteln.
Hier finden Sie das ausfüllbare PDF
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